Vertragsbedingungen für IT-Leistungen
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand ist die Nutzungsüberlassung von Software oder der Verkauf von Dienstleistungen. Der Auftraggeber erwirbt mit Vertragsabschluss Rechte, die leistungsspezifisch in der Leistungsbeschreibung, welche auf Wunsch dem Kunden zur Verfügung gestellt werden kann, geregelt sind. STOCK INFORMATIK behält sich das Recht vor, die Vertragsbedingungen für IT-Leistungen der Stock Informatik ohne Vorankündigung den Marktverhältnissen anzupassen. Vertragsgegenstand ist ausschließlich das überlassene Produkt bzw. die verkaufte Leistung mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß der dem Kunden zugänglich gemachten Leistungsbeschreibung. Andere oder weiter gehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von STOCK INFORMATIK ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
1.1.1 STOCK INFORMATIK erbringt die Dienstleistungen wie in der Bestellung beschrieben.
1.1.2 Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem jeweils aktuellen Stand der Technik mit qualifiziertem Personal.
1.2 Durchführung von Dienstleistungen
1.2.1 Die Dauer und der Umfang der Leistungserbringung ergeben sich aus der Bestellung.
1.2.2 Soweit in der Bestellung eine bestimmte Person als Dienstleistungsverpflichteter genannt ist, sind die Dienstleistungen durch diese Person zu erbringen. Für den Fall, dass die Erbringung der Dienstleistung durch diese Person unmöglich ist oder wird, kann STOCK INFORMATIK dem Auftraggeber einen gleich oder besser qualifizierten Dienstleistungsverpflichteten benennen.
1.3 Der Auftraggeber ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des Lieferanten nicht weisungsbefugt.
1.4 Angaben in Prospekten, auf Websites und anderen Werbemitteln sind lediglich unverbindlich Beschaffenheitsangaben.
§ 2 Leistungen von STOCK INFORMATIK
2.1 Der Auftraggeber darf die Software nur auf solcher Hardware und Betriebssystemen einsetzen, für die STOCK INFORMATIK diese freigegeben hat. Der Auftraggeber hat STOCK INFORMATIK unverzüglich über einen Wechsel des Einsatzes zu informieren.
2.2 Anwendungs-Software darf nur mit Zustimmung an einen Dritten übertragen werden, damit STOCK INFORMATIK absichern kann, dass die Risiken, die die Einsatzvorbereitung des Systems bei einem anderen Anwender beinhaltet, minimiert werden. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. STOCK INFORMATIK kann die Zustimmung davon abhängig machen, dass STOCK INFORMATIK mit der Implementierung des Systems bei dem neuen Anwender beauftragt wird; STOCK INFORMATIK verpflichtet sich, dem neuen Anwender angemessene Bedingungen anzubieten.
2.3 Die Software Dritter kann deutschen und amerikanischen Ausfuhrbestimmungen unterliegen. STOCK INFORMATIK
wird den Auftraggeber auf Wunsch über die einschlägigen Bestimmungen informieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese einzuhalten.
§ 3 Softwareschutz
3.1 Der Auftraggeber erkennt an, dass die Software samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen urheberrechtlich geschützt ist und dass sie Betriebsgeheimnis des jeweiligen Herstellers ist. Er trifft Vorsorge, dass diese ohne Zustimmung von STOCK INFORMATIK Dritten nicht zugänglich wird.
3.2 Der Auftraggeber darf die Software nur zum Zwecke
der Datensicherung kopieren. Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk auch auf den Kopien anzubringen.
Der Auftraggeber darf die Benutzerdokumentation für den eigenen Gebrauch vervielfältigen.
§ 4 Einsatzvorbereitung
4.1 Jeder Vertragspartner benennt einen Projektleiter, der Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Projektleiter des Auftraggebers steht STOCK INFORMATIK für notwendige Informationen zur Verfügung. STOCK INFORMATIK ist verpflichtet, den Projektleiter des Auftraggebers einzuschalten, soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.
4.2 Der Auftraggeber wird die Installations-voraussetzungen für die Hardware rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin schaffen. Die Installationsvoraussetzungen ergeben sich aus den Richtlinien des jeweiligen Herstellers der Geräte sowie aus den Systemvoraussetzung der STOCK INFORMATIK.
4.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Bedienungspersonal zur Verfügung steht.
4.4 STOCK INFORMATIK wird nach Abschluss der Installation bzw. der Inbetriebnahme der Software deren Betriebs-bereitschaft demonstrieren und schriftlich erklären. Diese Erklärung gilt als vom Auftraggeber bestätigt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang mit einer detaillierten Begründung widerspricht. Verschiebt der Auftraggeber nach Anlieferung die Installation bzw. die Inbetriebnahme oder übernimmt er diese vereinbarungs-gemäß selber, so gilt die Betriebsbereitschaft bereits mit Anlieferung als erreicht.
Wenn vereinbart wird, dass die Leistungen in Stufen installiert werden, bildet jede Stufe eine Teillieferung. Für jede Teillieferung wird die Betriebsbereitschaft gesondert nachgewiesen und erklärt.
4.5 Der Auftraggeber wird alle Leistungen von STOCK INFORMATIK unverzüglich auf Mängelfreiheit untersuchen, bevor er das System produktiv einsetzt.
§ 5 Vergütung, Zahlung
5.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, werden alle Unterstützungsleistungen gesondert vergütet, insbesondere Einsatzvorbereitung, Installation, Einrichten der Software, Datenübernahme, Einweisung, Schulung und Beratung. Dabei richten sich Honorar und Nebenkosten – wie Spesen, Fahrtkosten und evtl. anfallende Übernachtungskosten – nach der jeweils für derartige Leistungen gültigen Preisliste von STOCK INFORMATIK.
5.2 Erbrachte Leistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.
5.3 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.4 Der Auftraggeber ist - unbeschadet seines Rechts, seine Leistung wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von STOCK INFORMATIK anerkannt worden sind.
§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz
6.1 STOCK INFORMATIK verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und von als vertraulich bezeichneten Informationen nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
6.2 STOCK INFORMATIK hat ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Diese sind auch nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz auf das Datengeheimnis verpflichtet.
6.3 Wenn Daten zwecks Fehlersuche oder Wiederherstellung an STOCK INFORMATIK übertragen werden, wird STOCK INFORMATIK alle technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 9 Bundesdatenschutzgesetz im eigenen Bereich einhalten, wie der Auftraggeber sie seinerseits einzuhalten hat. Einzelheiten werden bei Bedarf gesondert vereinbart.
§ 7 Störungen bei der Leistungserbringung, Verzug
7.1 Soweit eine Ursache, die STOCK INFORMATIK nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann STOCK INFORMATIK eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache, die im Verant-wortungsbereich des Auftraggebers liegt, kann STOCK INFORMATIK auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen.
7.2 Bei Lieferverzug zahlt STOCK INFORMATIK für jede Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Wertes derjenigen Leistungen, die nicht zweckdienlich genutzt werden können, höchstens jedoch 5 % des Auftragswertes.
§ 8 Vereinbarungen zur Mängelbeseitigung
8.1 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, hat der Auftraggeber diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Wunsch von STOCK INFORMATIK schriftlich. Er hat STOCK INFORMATIK im Rahmen des Zumutbaren bei der Mängelbeseitigung zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von STOCK INFORMATIK einen Datenträger mit dem betreffenden Software-Modul zu übersenden oder, soweit die technischen Möglichkeiten vorhanden sind, einen Telekommunikationszugang bereitzustellen.
Voraussetzung für den Anspruch auf Mängelbeseitigung ist, dass der Mangel reproduzierbar ist oder direkt oder durch maschinell erstellte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
8.2 STOCK INFORMATIK wird Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung in angemessener Frist beseitigen (Nacherfüllung). STOCK INFORMATIK wird Mängel, die den Einsatz des Systems schwerwiegend beeinträchtigen, unverzüglich beseitigen. Bei Bedarf wird STOCK INFORMATIK vor der endgültigen Mängelbeseitigung eine Umgehungslösung derart erarbeiten, dass der Mangel sich nicht mehr schwerwiegend auswirkt.
STOCK INFORMATIK braucht andere Mängel erst zu demjenigen Zeitpunkt durch die Lieferung eines neuen Release zu beseitigen, zu dem STOCK INFORMATIK das im Rahmen sachgerechter Versionspflege einplant. STOCK INFORMATIK wird bei Bedarf auch für diese Mängel eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen, soweit es STOCK INFORMATIK technisch möglich und vom Aufwand her zumutbar ist.
8.3 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) erlischt für solche Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist.
8.4 STOCK INFORMATIK wird bei unberechtigter Mängelmeldung ihren Aufwand nur dann in Rechnung stellen, wenn STOCK INFORMATIK nachweist, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat.
§ 9 Haftung von STOCK INFORMATIK
Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:
9.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach § 8 sowie nach Erklärung der Betriebsbereitschaft nach dem entsprechend vereinbarten Pflegevertrag für die Software.
9.2 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen STOCK INFORMATIK (einschl. deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/ Kardinalpflicht verletzt worden ist.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten in der Lieferphase sind je Schadensfall auf den höheren der beiden Werte Auftragswert oder EURO 100.000 begrenzt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von STOCK INFORMATIK gedeckt sind und der Versicherer zahlt. STOCK INFORMATIK verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten.
Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.
9.3 Wenn der Auftraggeber berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, kann STOCK INFORMATIK dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Erklärung setzen, ob dieser noch Erfüllung/Nacherfüllung verlangt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Erklärungsfrist ist der Anspruch des Auftraggebers auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen.
9.4 Die Verjährungsfrist wegen Mängeln ("Gewährleistungsfrist") beträgt 24 Monate. Die Erweiterung des Nutzungsrechts an Software führt nicht zu einer neuen Verjährungsfrist.
§ 10 Schlussvorschriften
10.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass - neben Geschäftsführern und Prokuristen - keine Mitarbeiter von STOCK INFORMATIK zur Änderung oder Ergänzung dieser Vertragsbedingungen bevollmächtigt sind.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. STOCK INFORMATIK und Auftraggeber werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
10.3 Die Übertragung von Pflichten auf bzw. die Abtretung von Rechten an Dritte aus diesem Vertrag ist STOCK INFORMATIK nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. § 354aHGB bleibt unberührt.
10.4 Gerichtsstand ist, soweit gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zulässig, der Sitz von STOCK INFORMATIK.
Stand: 01.07.2010-ms
Vertragsbedingungen für Softwarepflege
§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Definition des Leistungsumfanges der Softwarepflege und des Supportes für die von STOCK INFORMATIK an den Auftraggeber überlassene Software. Im Nachfolgenden ausschließlich als Software bezeichnet.
§ 2 Vertragsstruktur
2.1. Der Vertrag besteht aus allgemeingültigen, grundsätzlichen Regelungen, die in diesem Dokument beschrieben sind und der als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung.
Diese enthält eine Auflistung der zu pflegenden Software-komponenten bestehend aus Grundsystem, User-Lizenzen, Zusatzmodulen und Schnittstellen. Nachträgliche Erweiterungen werden als Nachtrag zur Leistungs-beschreibung dokumentiert.
Sämtliche „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ der Vertragspartner sind, bezogen auf den Vertragsgegenstand, ausgeschlossen.
§ 3 Leistungen von STOCK INFORMATIK
3.1. Der Leistungsumfang für STOCK INFORMATIK wird, wie folgt, definiert:
3.1.1 Bereitstellung einer Telefon-Hotline im Rahmen der Servicezeiten von STOCK INFORMATIK gemäß § 6 für folgende Fälle:
3.1.1.1 Beantwortung von Fragen in der Bedienung und im Umgang mit der Software
3.1.1.2 Entgegennahme von Störungsmeldungen einschließlich Problemlösungen, sofern diese aufgrund der Natur des Problems möglich sind
3.1.1.3 Erfassung von nicht unmittelbar lösbaren Problemen in einer zentralen Datenbank von STOCK INFORMATIK und Bekanntgabe einer Problemnummer zur Nachverfolgung für den Auftraggeber sowie die interne Weiterleitung des Problems an nachgelagerte Stellen
3.1.1.4 Hilfestellung bei Problemen im peripheren Umfeld der Software (Betriebssystem, Datenbank, Netz) im Rahmen der Möglichkeiten von STOCK INFORMATIK
3.1.1.5 Annahme von Änderungs- / Erweiterungswünschen (Change Request) zur Weiterleitung an das Produktmanagement
3.1.1.6 Unterstützung bei der Installation von Patches und neuen Releases
3.1.2 Beseitigung von Fehlern in der Software gemäß § 5
3.1.2.1 Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung endet für ein altes Release / Patch mit Freigabe eines Neuen. Dies gilt nicht, solange die Übernahme des neuen Release / Patch für den Auftraggeber unzumutbar ist, längstens aber für 6 Monate ab Freigabe durch STOCK INFORMATIK
3.1.2.2 Beseitigung von Beschädigungen an der Software – gleichgültig wodurch diese verursacht wurden – durch erneute Überlassung der Software
3.1.3 Überlassung der nach Verbesserungen und Korrekturen jeweils neuesten Softwarereleases bzw. Patches (im Objektcode) einschließlich Release- / Patchnotes zur Installation durch den Auftraggeber
3.1.4 Prüfung von Änderungs- und Erweiterungswünschen des Auftraggebers auf Machbarkeit und Allgemeingültigkeit und ggf. Berücksichtigung im Rahmen der permanenten Weiterentwicklung der Software. Eine Umsetzungspflicht für STOCK INFORMATIK im Rahmen der Softwarepflege ist nicht gegeben. Bei nicht Berücksichtigung in der allgemeinen Releaseplanung erstellt STOCK INFORMATIK ein separates Angebot über die Implementierungsaufwände
3.1.5 Überarbeitung der Software, falls gesetzliche Änderungen dies erforderlich machen. In der Pauschale für die Pflege der Software nicht enthalten sind Änderungen, die sich nur durch Neuprogrammierung der betroffenen Module realisieren lassen. In diesem Fall wird STOCK INFORMATIK eine schriftliche Begründung für die Erfordernisse der Neuprogrammierung, eine Programmvorgabe und einen Kostenvoranschlag unter Berücksichtigung aller Kunden, die die Neuprogrammierung beauftragen, erstellen. Danach kann der Auftraggeber einen Auftrag zur Neuerstellung erteilen.
3.2. Folgende Leistungen sind nicht Bestandteil des Vertrages und individuell zu vereinbaren:
3.2.1 Die Pflege erstreckt sich nicht auf die Beseitigung von Störungen und Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder Bedienung durch den Auftraggeber (wie z. B. der Einsatz fremder Geräte, Nichteinhaltung der Installationsvoraussetzungen, der Einsatz nicht Standard-Spezifikationen entsprechender Betriebsmittel etc.), durch Einwirkung Dritter oder durch höhere Gewalt hervorgerufen worden sind. Ebenso nicht umfasst sind Schäden, die durch Umweltbedingungen am Aufstellungsort, fehlerhafte Hardware oder sonstige Einwirkungen verursacht worden sind, auf die STOCK INFORMATIK keinen Einfluss hat.
3.2.2 Vollständige Einweisungen in Programmfunktionen
3.2.3 Wiederherstellung von Daten und deren Aufbereitung in Folge von Bedienungs- und / oder Maschinenfehlern sofern STOCK INFORMATIK dies nicht zu verantworten hat.
3.2.4 Aktualisierung von Stammdaten / Katalogen
3.2.5 Anpassung von Berichten und Reports
3.2.6 Erstellung von individuellen SQL-Abfragen für das Berichtswesen
3.2.7 Neuinstallation aufgrund geänderter Umgebung (neue Hardware, Betriebssystem, Datenbank) auf Veranlassung des Auftraggebers
3.2.8 Installation von Patches / Release
3.2.9 Fahrtkosten und –zeiten
§ 4 Leistungen des Auftraggebers
4.1 Änderungen an der Hardware oder Umgebung (Betriebssystem- und / oder Datenbankversion, Laufzeitumgebung) auf der die Software installiert ist, sind STOCK INFORMATIK frühzeitig schriftlich mitzuteilen und abzustimmen. Eine Freigabe für eine geänderte Umgebung (Betriebssystem, Datenbank, Laufzeitumgebung) erfolgt durch STOCK INFORMATIK nur, sofern diese mit der aktuellen Version der Software kompatibel ist
4.2 Im Rahmen von Vor-Ort-Einsätzen stellt der Auftraggeber STOCK INFORMATIK sämtliche zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen bzgl. Internet, Telefon und Fax kostenfrei zur Verfügung
4.3 Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Mängel auf, hat der Auftraggeber diese in nachvollziehbarer, detaillierter Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen über die Hotline von STOCK INFORMATIK zu melden; auf Wunsch von STOCK INFORMATIK auch schriftlich
4.4 Ferner ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche auftretende Fehler unverzüglich an STOCK INFORMATIK zu melden.
4.5 Unterstützung bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung durch Beantwortung von Fragen von STOCK INFORMATIK und / oder bei Durchführung von Maßnahmen (z. B. nochmaliges Nachstellen des Fehlers, Bereitstellung von Screenshoots, Durchführung von Analysescripts, Bereitstellung von Logfiles, Neustart des Systems etc.)
4.6 Bereitstellung eines mit dem technischen Betrieb des Systems erfahrenen Administrators mit Betriebssystem- und Datenbank-Know-How im Rahmen der Servicezeiten von STOCK INFORMATIK
4.7 Betriebsführung des Systems
4.7.1 Einrichten von Nutzern und peripheren Geräten
4.7.2 Durchführung einer ordnungsgemäßen Datensicherung einschließlich Überwachung und erforderlichem Datenrecovery
4.7.3 Wartung der Datenbank (u. a. regelmäßiges Aktualisieren der Indizes) sowie Durchführung von Präventionstätigkeiten für das Gesamtsystem mit pro-aktiver Rückmeldung des Status der Aktivitäten an STOCK INFORMATIK
4.8 Bereitstellung eines zentralen fachlichen Ansprechpartners (fachlicher Betriebsführer)
4.9 Bei nicht reproduzierbaren Fehlern auf den Systemen von STOCK INFORMATIK, Bereitstellung einer Möglichkeit zur Fehleranalyse per Fernwartung für STOCK INFORMATIK unter Berücksichtigung des Datenschutzes
§ 5 Vereinbarung zur Beseitigung von Störungen und Mängeln
5.1 Unter Störungen / Mängel sind Abweichungen von Eigenschaften, die die Software nach Vorgaben von STOCK INFORMATIK für die jeweils aktuelle, freigegebene Version (Release / Patch) haben soll oder für Ihre gewöhnliche Verwendung haben muss, zu verstehen.
5.2 STOCK INFORMATIK behandelt und bewertet diese wie folgt:
5.2.1 Fehlerklasse 1 – Kritischer Fehler
5.2.1.1 Der komplette Betrieb der Software ist bei allen Nutzern/Arbeitsplätzen aufgrund des Fehlers ausgeschlossen oder der Fehler führt zu einer dauerhaften Störung der Systemintegrität. Das heißt, die Daten werden aufgrund des Fehlers in der Datenbank, nicht nur in der Ausgabe, fehlerhaft oder gar nicht verwaltet.
5.2.1.2 Hierunter fallen Systemausfälle der kompletten Anwendung aller Nutzer sowie Fehler die Daten verfälschen.
5.2.1.3 Die Reaktionszeit beträgt maximal eine Stunde. STOCK INFORMATIK hat die Ursache ggf. mit Hilfe eines Patches zu lösen. Erforderliche Analysearbeiten werden während der Servicezeiten des Auftraggebers durchgeführt. Herunterfahren der Server bzw. des Systems sind möglich und müssen von STOCK INFORMATIK durchgeführt bzw. unterstützt werden. Notwendige Patches werden so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt.
5.2.2 Fehlerklasse 2 – Schwerer Fehler
5.2.2.1 Die Hauptfunktion ist aufgrund des Fehlers nicht mehr nutzbar. Sie muss aber für die Sicherstellung des Betriebsauftrages des Auftraggebers täglich verfügbar sein. Eine Umgehung des Fehlers ist nicht bzw. nur mit einem unzumutbarem Aufwand möglich und hat Auswirkung auf eine Vielzahl von Nutzern.
5.2.2.2 Unter dieser Klasse ist zum Beispiel der Ausfall der Kalenderfunktion der kompletten Akte oder die fehlende Möglichkeit zur Anlage eines Probanden zu finden.
5.2.2.3 Die Reaktionszeit beträgt maximal 8 Stunden. Die Beseitigung des Fehlers erfolgt im Rahmen eines Patches unabhängig von einem Release innerhalb von 5 Servicetagen.
5.2.3 Fehlerklasse 3 – Einfacher Fehler
5.2.3.1 Der Fehler ermöglicht weiterhin die Nutzung der Hauptfunktion. Eine wichtige Teilfunktion kann aber aufgrund einer fehlenden oder unzumutbaren Umgehung nicht genutzt werden. Alternativ wird ein Fehler auch in diese Klasse eingestuft, wenn die Hauptfunktion nicht mehr nutzbar ist, die für den Betriebsauftrag des Auftraggebers täglich verfügbar sein muss, aber eine vertretbare Umgehung durch STOCK INFORMATIK genannt werden kann oder trotz fehlernder Umgehung nur ein kleiner Kreis von Anwendern betroffen ist.
Weiter ist ein Fehler dieser Klasse zuzuordnen, wenn die Hauptfunktion komplett ausfällt, die für den Betriebsauftrag des Auftraggebers aber nicht täglich verfügbar sein muss, aber eine zumutbare Umgehung nicht zur Verfügung steht.
5.2.3.2 Beispiele hierfür sind der Komplettausfall der Funktion „Probanden zusammenführen“ oder die Probandensuche, bei der die Nebenselektionskriterien nicht greifen (z.B. Suche nach Geburtsdatum).
5.2.3.3 Hier beträgt die Reaktionszeit maximal 16 Stunden. Der Fehler wird mit dem nächsten Release (mind. einmal pro Kalenderjahr) beseitigt.
5.2.4 Fehlerklasse 4 – unkritischer Fehler
5.2.4.1 Die Einstufung in diese Kategorie erfolgt, wenn der Fehler das Arbeiten mit den Hauptfunktionen weiter ermöglicht und eine Umgehung möglich ist. Alternativ erfolgt die Zuordnung auch in dem Fall, wenn die Hauptfunktion komplett ausfällt, aber für den Betriebsauftrag des Auftraggebers nicht täglich verfügbar sein muss und eine Umgehung genannt werden kann.
5.2.4.2 Hierunter fallen zum Beispiel Rechtschreibfehler und Statistiküberläufe, die den Nutzer zwingen das Ergebnis über mehrere Schritte zu ermitteln oder Vorinitialisierungen nicht erfolgen.
5.2.4.3 Die Reaktionszeit beträgt hier ebenfalls maximal 16 Stunden. Eine Zuordnung zu einem Release erfolgt im Rahmen der Releaseplanung. Eine Umsetzung mit dem Folgerelease ist nicht zugesichert.
5.3 Als Reaktionszeit ist der Zeitraum zu verstehen, innerhalb der STOCK INFORMATIK mit der Pflegeleistung anfängt. Sie beginnt mit dem Zugang der Störungsmeldung innerhalb der Servicezeiten von STOCK INFORMATIK und läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeit ab.
5.4 Eingehende Störungsmeldungen außerhalb der Servicezeit werden auf die nächste Startzeit einer Servicezeit gelegt.
5.5 Auftraggeber bedingte Leerlaufzeiten (z.B. Nichterreichbarkeit von Ansprechpartnern) verlängern die Reaktions- bzw. Erledigungszeit.
5.6 Die Pflicht zur Mängelbeseitigung erlischt für solche Leistungen, die der Auftraggeber ändert oder in die er sonst wie eingreift, es sei denn, dass der Auftraggeber im Zusammenhang mit der Störungsmeldung nachweist, dass der Eingriff nicht für die Störung ursächlich ist.
5.7. STOCK INFORMATIK wird bei unberechtigter Störungsmeldung den Aufwand in Rechnung stellen, wenn STOCK INFORMATIK nachweist, dass ein Mangel nicht vorgelegen hat.
§ 6 Servicezeiten von STOCK INFORMATIK
6.1 Die Servicezeit ist der Zeitraum während dessen ein Service durch den Auftraggeber bei STOCK INFORMATIK abgerufen werden kann und durch STOCK INFORMATIK bereitgestellt wird.
6.2 Es gelten folgende Servicezeiten, sofern diese nicht auf einen bundeseinheitlichen Feiertag der Bundesrepublik Deutschland fallen:
6.2.1 Montag bis Donnerstag von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr und Freitag von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr
6.2.2 Für Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.), sofern diese auf einen Werktag fallen: von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr
§ 7 Kontaktdaten von STOCK INFORMATIK
7.1 Der Auftraggeber kann die Pflegeleistungen innerhalb der Servicezeiten über die Kundenservice-Hotline von STOCK INFORMATIK in Anspruch nehmen:
Telefon: 0 23 78 / 86 90 – 11
Fax: 0 23 78 / 86 90 – 10
E-Mail kundenservice@stock-informatik.com
7.2. Änderungen der Kontaktdaten sind dem Auftraggeber unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.
§ 8 Vertragsdauer und Kündigung
8.1 Der Vertrag tritt mit Eingang der Bestellung in Kraft und besitzt eine Mindestlaufzeit von 60 Monaten.
8.2 Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum jeweiligen Vertragsjahr gekündigt wird.
8.3 Eine Kündigung während der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen.
8.4 Jede Kündigung bedarf der schriftlichen Form und muss per Einschreiben / Rückschein, Kurier oder durch Fax und Zusendung einer Bestätigungskopie erfolgen.
8.5 Beim Auslaufen des Vertrages bleiben die Nutzungsrechte der Software beim Auftraggeber.
8.6 Beim Auslaufen des Vertrages verpflichtet sich STOCK INFORMATIK auf Wunsch des Auftraggebers zur Offenlegung des Datenmodells in Form von CSV-Dateien pro Datenbanktabelle, Beschreibung der Datenstruktur pro Tabelle, sowie der Beziehung untereinander.
§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen
9.1 Die Vergütung der Pflege erfolgt im Rahmen der Mindestlaufzeit zu einer monatlichen Pauschale, für die in der Leistungsbeschreibung bzw. Nachträgen zur Leistungsbeschreibung ausgewiesenen Lizenzen.
9.2 Die Berechnung erfolgt erstmalig nach mit der Erklärung der Betriebsbereitschaft für das laufende Halbjahr und danach im halbjährlichen Intervall zum 1.1. und 1.7. eines Jahres im Voraus.
9.3 Die Pauschale versteht sich zzgl. der gültigen Mehrwertsteuer.
9.4 Die Pflege ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zu zahlen.
9.5 STOCK INFORMATIK ist berechtigt, die Pauschale kalenderjährlich zum 1.1. anzupassen. Eine Erhöhung ist 6 Monate vorher schriftlich anzukündigen. Die Erhöhung darf dabei 5 % der gesamten Jahressumme nicht übersteigen.
9.6 Vom Auftraggeber außerhalb der Servicezeiten (siehe § 6) von STOCK INFORMATIK angeforderten Pflegeleistungen sind nicht über die monatliche Pauschale abgegolten und separat zu vereinbaren und zu beauftragen.
9.7 Der Auftraggeber ist - unbeschadet seines Rechts, seine Leistung wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt sind oder von STOCK INFORMATIK anerkannt worden sind.
9.8 Fahrtkosten und –zeit sind für Einsätze innerhalb der Pflegeleistungen nicht über die monatliche Pflegepauschale abgegolten. Sie sind separat berechenbar. Die Kosten richten sich nach der gültigen Preisliste von STOCK INFORMATIK. Eine Anpassung ist kalenderjährlich möglich und 6 Monate im Voraus schriftlich anzukündigen.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1 STOCK INFORMATIK verpflichtet sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse nur zur Durchführung dieses Vertrages zu verwenden und zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln.
10.2 STOCK INFORMATIK hat seine Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Diese sind auch nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes auf das Datengeheimnis verpflichtet.
10.3 Wenn Daten zwecks Fehlersuche oder Wiederherstellung an STOCK INFORMATIK übertragen werden, wird STOCK INFORMATIK alle technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend § 9 Bundesdatenschutzgesetz im eigenen Bereich einhalten, wie der Auftraggeber sie seinerseits einzuhalten hat. Einzelheiten werden bei Bedarf gesondert vereinbart.
§ 11 Haftung von STOCK INFORMATIK
11.1 Es gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßnahme:
11.1.1 Die Beseitigung von Mängeln (Nacherfüllung) richtet sich nach § 5.
11.1.2 Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen STOCK INFORMATIK (einschließlich deren Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht / Kardinalpflicht verletzt worden ist.
11.1.3 Schadensersatzansprüche sind je Schadensfall auf die in demjenigen Jahr zu zahlenden Pauschalen begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstanden ist. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung gegen Zahlung eines Risikozuschlags verlangen. Die Einschränkungen gelten nicht, soweit die Schäden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von STOCK INFORMATIK gedeckt sind und der Versicherer zahlt. STOCK INFORMATIK verpflichtet sich, die bei Vertragsabschluss bestehende Deckung aufrechtzuerhalten. Ansprüche wegen Körperschäden sowie wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsrecht bleiben unberührt.
§ 12 Schlussvorschriften
12.1 Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass – neben Geschäftsführern und Prokuristen – keine Mitarbeiter von STOCK INFORMATIK zur Änderung oder Ergänzung dieser Vertragsbedingungen bevollmächtigt sind.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. STOCK INFORMATIK und der Auftraggeber werden zusammenwirken, um unwirksame Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen.
12.3 Die Übertragung von Pflichten auf bzw. die Abtretung von Rechten an Dritte aus diesem Vertrag ist STOCK INFORMATIK nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers gestattet. § 354a HGB bleibt unberührt.
12.4 Gerichtsstand ist, soweit gegenüber Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zulässig der Sitz von STOCK INFORMATIK.
Stand: 01.07.2010 -ms
Bankverbindung:
Dortmunder Volksbank - BLZ 441 600 14 - Kto. Nr. 6355885300
USt-ld: DE 225042445
Hamm: HRA 2468 / HRB 4361
Finanzamt: Dortmund-Unna
Steuemr.: 316 5875 1117
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